N° 8. 45 st. gallische Konkurskommission uud deren Schreiber. In 'tung keine Anzeige erhalten hat. Bei Einsetzung einer dieser Weise aufgefasst, war die Organisation des Ver- ausseramtIichen Konkursverwaltung ist nicht diese, sonfahrens zweifellos ungesetzlich. Weder das Betreibungs- dern das Konkursamt zur Mitteilung nach Art. 43 KV gesetz noch die Konkursverordnung kennen ein solches verpflichtet. Wenn die Vorinstanz wegen der Unter- Mittelding zwischen amtlicher und ausseramtlicher Kon- lassung dieser Mitteilung vorgehen will, so kann sie daher kursverwaltung.