Selbst wenn es sich übrigens um die vorhergehende der ({ Konkursverwaltung I). Das Protokoll Wahl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung gehan- der Sitzung vom 20. Oktober ist denn auch nicht etwa delt hätte, so könnten deren Mitglieder nicht wegen der lediglich vom Rekurrenten, sondern vom Konkurs- Unterlassung der Anzeigepflicht durch Vorenthaltung der beamten und vom Rekurrenten als Aktuar unterzeichnet, Gebühren bestraft werden, da sie keine Schuld an jener wie dasjenige der Sitzung d~r ({ Konkursverwaltung » vom Unterlassung trügen.