43 KV nur- auf die Einsetzung einer gerausschusses )} aufführt. Zudem diente die sog. Sitzung Konkursverwaltung und nicht auf diejenige eines Gläu- des Gläubigerausschusses demselben Zwecke wie die bigerausschusses. Selbst wenn es sich übrigens um die vorhergehende der ({ Konkursverwaltung I).