Ueber die Wahl einer ausseramtlichen fallen, dass im Protokoll die Zusammenkunft des Kon- Konkursverwaltung müsse der Aufsichtsbehörde keine kursbeamten mit dem Rekurrenten vom 20. Oktober Mitteilung gemacht werden, wenn der Konkursbeamte 1913 als « Sitzung des Gläubigerausschusses » bezeichnet zum Präsidenten der Konkursverwaltung gewählt ·werde. wird und dass sich der Rekllrrent im Protokoll der Sollte aber auch diese Auffassung nicnt richtig sein, so Sitzung vom 22. Januar 1914 als « Mitglied des Gläubibeziehe sich doch Art. 43 KV nur- auf die Einsetzung einer gerausschusses )} aufführt.