Zur Begründung führt er folgendes aus: Er 1. - Die Behauptung des Rekurrenten, er habe im sei von der ersten Gläubigerversammlung als Vertreter Konkurse die Stellung eines Gläubigerausschusses eingeder Gläubiger in einen Gläubigerausschuss gewählt nommen, ist angesichts der Akten zweifellos unrichtig. worden und zwar auf Wunsch des Konkursamtes, weil im Laut den in erster Linie massgebenden Protokollen der Konkurse verschiedene komplizierte Rechtsfragen hätten Gläubigerversammlungen wurde der Rekurrent in der geprüft werden müssen.