97 der Verordnung über die Geschäfts- Wallenstadt. Vorlage der Forde- führung der Konkursämter wird jede von den Gläubirungen . . . . . . . . . . . . . )} 5- gern gewählte Konkursverwaltung als ausseramtlich Wegentschädigung . . . . . . . . . )} 450 angesehen; dass der Konkursbeamte auch dabei ist, Okt. 20. Sitzung in Wallenstadl samt Reise- verschlägt nichts. Nach Art. 43 der nämlichen Verordnung entschädigung in Wallenstadt . .