{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-38.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040038.pdf", "Checksum": "2a07909406fa467337eefa893becac4a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:10", "Num": ["BGE 40 III 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:10", "Checksum": "92c770facaa88accb177b9ec9fba33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 38\n\n Entscheidungen der Schuldhetreihungs· und Konkurskammer. NO 9. 47\nzu betrachten, sondern zusammen mit derj.enigen des· die Leitung einer Gläubigerversammlung, in b elg r i f-\nKonkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von\nKonkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass, 10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der\nder Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver- vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerverwaltung, auf die sich die gestrichenen Posten beziehen, sammlung angesetzten Gebühr von 10 Fr. nicht für die\nkeine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen.\ndafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die' Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des\nvolle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten Rekurrenten, die von der Vorinstanz gestrichen worden\nist. Insoweit muss er sich vielmehr seiner Mitwirkung sind, im einzelnen sich nach dem Gebührentarif, insbegemäss mit dem Konkursbeamten in die die sem sondere allenfalls nach Art. 50 rechtfertigen, kann das\nzugesprochene Vergütung teilen. Bundesgericht nicht entscheiden; sondern die Sache ist\nNun steht fest, dass eine Vergütung nach Art. 50 des zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nTarifs für solche Verrichtungen nicht zulässig ist, für die Diese hat die hiefür notwendigen Feststellungen vorzuder Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat (AS Sep.- nehmen und sodann im Sinne der hier ausgesprochenen\nAusg. 12 N° 38*). Wenn daher die vom Konkursbeamten Rechtsauffassung ihre Entscheidung zu treffen.\nfür die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger\nDemnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer\nbetragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen\nnach Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent erkannt:\nfür seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die\nbesondere Entschädigung verlangen. Soweit sich so- Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die\ndann der Rekurrent und der Konkursbeamte mit der Vorinstanz zurückgewiesen wird.\nEinschreibung und Prüfung der Konkurseingaben, der\nEntwerfung und AufIegung des' Kollokationsplanes beschäftigten, durften sie für ihre Tätigkeit lediglich\nsoviel mal 40 Rp. beziehen als Konkurseingaben ge- 9. Entscheid vom 11. Februar 1914 i. S. Simmen.\nmacht wurden (Art. 43 GebT). Nachdem der Konkurs- Art. 177 SchKG: Demjenigen, dem eine Wechselforderung .\nbeamte für« Einschrieb und Prüfung von 23 Forde- nach Art. 164 ff. OR vom 'Vechselnehmer, Aussteller oder\nrungseingaben }) bereits je 50 (statt 40) Rp. berechnet Indossatar abgetreten worden ist, steht das Recht zu, 'die\nhatte, war es daher nicht zulässig, dass der' Konkurs- Einleitung derWechselbetreibung gegen den Wechselschuldner zu verlangen.\nbeamte und der Rekurrent, jeder für sich, ausserdem\nfür die dem Entscheid über die Anerkennung der Konkurs- A. - Der Rekurrent Anton Simmen, Wirt in Zürich I,\nforderungen gewidmeten Sitzungen noch je 5 Fr. verrech- akzeptierte einen 'Wechsel im Betrage von Fr. 1000,\nneten. Ebenso kann für die Sitzung, in der die Schluss- den Baumeister H. Frischknecht in Zürich an eigene\nrechnung genehmigt wurde, nicht neben der Gebühr des Ordre ausgestellt und auf ihn gezogen hatte. Die Urkunde\nArt. 19 GebT ein Sitzungsgeld beansprucht werden. enthält alle wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen\nZudem mag bemerkt werden, dass Art. 42 GebT für Wechsels im Sinne des Art. 722 OR. Durch schriftliche\n* Ges.-Ausg. S5 I S. 616 f. ZessionserkIärungen wurde die \\Yechselforderung gegen\n"}