{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-38.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040038.pdf", "Checksum": "2a07909406fa467337eefa893becac4a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:10", "Num": ["BGE 40 III 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:10", "Checksum": "92c770facaa88accb177b9ec9fba33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 38\n\n 44 Jl:ntscheidunren der Schuldbetreibun,s- und Konkurskammer. N° 8. 45\nst. gallische Konkurskommission uud deren Schreiber. In 'tung keine Anzeige erhalten hat. Bei Einsetzung einer\ndieser Weise aufgefasst, war die Organisation des Ver- ausseramtIichen Konkursverwaltung ist nicht diese, sonfahrens zweifellos ungesetzlich. Weder das Betreibungs- dern das Konkursamt zur Mitteilung nach Art. 43 KV\ngesetz noch die Konkursverordnung kennen ein solches verpflichtet. Wenn die Vorinstanz wegen der Unter-\nMittelding zwischen amtlicher und ausseramtlicher Kon- lassung dieser Mitteilung vorgehen will, so kann sie daher\nkursverwaltung. Entweder wird die Verwaltung eines nur den Konkursbeamten nach Art. 14 SchKG diszipli-\nKonkurses einfach vom Konkursamt als solchem besorgt narisch bestrafen und daraufhin wirken, dass in Zukunft\nund ist dann amtlich oder es werden bestimmte Personen die Vorschrift des Art. 43 KV beachtet wird.\nzur Führung der Verwaltung bezeichnet und dann handelt 3. - Die Herabsetzung der Rechnung lässt sich nur\nes sich um eine ausseramtliche Konkursverwaltung im dann rechtfertigen, wenn die gestrichenen Posten sich\nSinne des Art. 241 SchKG. Wird dem Konkursbeamten nicht auf den Gebührentarif stützen lassen. In dieser Bemit andern Personen zusammen die Verwaltung über- ziehung ist vor allem die Art der Rechnungsstellung zu\ntragen, so nimmt er an dieser nicht als Vorsteher des beanstanden. Der Konkursbeamte hätte eine besondere\nKonkursamtes teil, sondern als Privatperson wie die Kostenrechnung aufstellen sollen für die Verrichtungen,\nandern Mitglieder der Verwaltung. die er als Vorsteher des Konkursamtes vor der Einsetzung\nZur Festsetzung der Kostenrechnung nach dem Ge- der Konkursverwaltung vorgenommen hat. Sodann hätte\nbührentarif kann nun aber nicht von der ungesetzlichen eine weitere Rechnung die ganze Tätigkeit der Konkurs-\nOrganisation, wie sie hier vorlag, ausgegangen werden, verwaltung umfassen sollen und deren Betrag wäre dann\nsondern hiefür muss die Verwaltung vom Standpunkte unter den Rekurrenten und den Konkursbeamten als\ndes geltenden Konkursrechts aus klassifiziert und dem- Mitglieder der Konkursverwaltung zu verteilen gewesen.\ngemäss mit der Vorinstallz als ausseramtliche Konkurs- In dieser Rechnung hätte unter den Auslagen auch ein\nverwaltung angesehen werden. allfälliges Honorar des Rekurrenten für eigentliche\n2. - Dagegen ist der Auffassnng der Vorinstanz, die Anwaltstätigkeit untergebracht werden müssen. Statt\nKostenrechnung des Rekurrenten könne deshalb herab- in dieser Weise zu verfahren, haben der Konkursbeamte\ngesetzt werden, weil der Beschluss über die Einsetzung und der Rekurrent unrichtigerweise einfach jeder besoneiner mehrgliedrigen Konkursverwaltung von ihr auf- ders, ohne auf einander Rücksicht zu nehmen, eine\ngehoben worden wäre, wenn sie hievon Kenntnis erhalten Rechnung für das aufgestellt, worauf jeder für sich\nhätte, nicht beizustimmen. Die kantonalen Aufsichts- Ansprnch zu haben glaubte. Der Konkursbeamte ist,\nbehörden können zwar von Amtes wegen die Einsetzung wie es scheint, von der Auffassung ausgegangen, dass\nvon ausseramtIichen Konkursverwaltungen wegen Unan- ihm die tarifmässigen Gebühren allein zukommen, und\ngemessenheit aufheben (vgl. JAEGER, Komm. Art. 237 der Rekurrent hat ohne Rücksicht auf den Tarif für sich\nN. 7); allein da der Rekurrent als Mitglied der Konkurs- ·eine Art Anwaltsrechnung aufgestellt. Indessen kann nun\nverwaltung tatsächlich gehandelt hat, ist er hiefür auch ·die Rechnungsstellung, soweit sie von der Vorinstanz\nzu entschädigen. Denn als Disziplinarmassnahme lässt genehmigt worden ist, nicht mehr überprüft werden;\nsich die Herabsetzung der Rechnung nicht aufrechthalten, · sondern es handelt sich lediglich noch um die gestrichenen\nweil der Rekurrent nicht dafür verantwortlich ist, dass Posten. Bei der Prüfung ihrer Berechtigung ist aber allerdie Vorinstanz von seiner Wahl in die Konkursverwal- ·dings die Rechnung des Rekurrenten nicht für sich allein\n"}