{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-38.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040038.pdf", "Checksum": "2a07909406fa467337eefa893becac4a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:10", "Num": ["BGE 40 III 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:10", "Checksum": "92c770facaa88accb177b9ec9fba33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 38\n\n bewilligt, um den die Rechnung des Konkursbeamten men können, wie es geschehen sei. Die Anzeige nach\nvermutlich höher gewesen wäre, wenn er die Verwaltung Art. 43 KV sei allerdings nur dann nötig, wenn der\n· allein hätte besorgen müssen. » Konkursbeamte nicht Präsident der ausseramtlichen\nC.- Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-- Konkursverwaltung sei.\nbehörde, soweit dadurch seine Rechnung herabgesetzt\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nwurde,' hat der Rekurrent beim Bundesgerichte Beschwerde geführt mit dem Antrage, der Entscheid sei in Erwägung:\naufzuheben. Zur Begründung führt er folgendes aus: Er 1. - Die Behauptung des Rekurrenten, er habe im\nsei von der ersten Gläubigerversammlung als Vertreter Konkurse die Stellung eines Gläubigerausschusses eingeder Gläubiger in einen Gläubigerausschuss gewählt nommen, ist angesichts der Akten zweifellos unrichtig.\nworden und zwar auf Wunsch des Konkursamtes, weil im Laut den in erster Linie massgebenden Protokollen der\nKonkurse verschiedene komplizierte Rechtsfragen hätten Gläubigerversammlungen wurde der Rekurrent in der\ngeprüft werden müssen. Die Konkursverwaltung sei vom ersten Versammlung zum Mitglied der «Konkursver-\nKonkursamt Sargans allein geführt worden. Der Rekur- waltung » gewählt und in der zweiten als solches bestätigt.\nrent habe an den Sitzungen der Konkursverwaltung nur Ausserdem tritt er in den Akten fast überall als « Konkurs-\n« auf Einladung» teilgenommen und an der Verstei- verwalter I}, Mitglied oder Protokollführer der Konkurs-\n· gerung der Fahrhabe das Protokoll und den Einzug des verwaltung auf. Demgegenüber kann nicht ins Gewicht\nGeldes besorgt. Ueber die Wahl einer ausseramtlichen fallen, dass im Protokoll die Zusammenkunft des Kon-\nKonkursverwaltung müsse der Aufsichtsbehörde keine kursbeamten mit dem Rekurrenten vom 20. Oktober\nMitteilung gemacht werden, wenn der Konkursbeamte 1913 als « Sitzung des Gläubigerausschusses » bezeichnet\nzum Präsidenten der Konkursverwaltung gewählt ·werde. wird und dass sich der Rekllrrent im Protokoll der\nSollte aber auch diese Auffassung nicnt richtig sein, so Sitzung vom 22. Januar 1914 als « Mitglied des Gläubibeziehe sich doch Art. 43 KV nur- auf die Einsetzung einer gerausschusses )} aufführt. Zudem diente die sog. Sitzung\nKonkursverwaltung und nicht auf diejenige eines Gläu- des Gläubigerausschusses demselben Zwecke wie die\nbigerausschusses. Selbst wenn es sich übrigens um die vorhergehende der ({ Konkursverwaltung I). Das Protokoll\nWahl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung gehan- der Sitzung vom 20. Oktober ist denn auch nicht etwa\ndelt hätte, so könnten deren Mitglieder nicht wegen der lediglich vom Rekurrenten, sondern vom Konkurs-\nUnterlassung der Anzeigepflicht durch Vorenthaltung der beamten und vom Rekurrenten als Aktuar unterzeichnet,\nGebühren bestraft werden, da sie keine Schuld an jener wie dasjenige der Sitzung d~r ({ Konkursverwaltung » vom\nUnterlassung trügen. 22. Januar 1914, und in der Rechnung des Rekurrenten\nD. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse wird die Sitzung vom 20. Oktober als eine solche der Konfolgende Gegenbemerkungen gemacht: Die Annahme, kursverwaltung bezeichnet.\nder Rekurrent sei zum Mitglied der Konkursverwaltung Wie es scheint, ist der Konkursbeamte im Konkurs-\n· gewählt worden, stütze sich auf die von ihm geführten verfahren als Vorsteher des Konkursamtes Sargans auf-\nProtokolle der Gläubigerversammlungen. Zudem hätte er getreten und es hat offenbar die Auffassung geherrscht,\nals Mitglied des Gläubigerausschusses nicht an der Ver- der Rekurrent werde ihm gewissermassen als Beirat und\n.steigerung und andern Verwaltungshandlungen teilneh- Protokollführer beigegeben in Anlehnung an die frühere\n"}