mögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch kannte und gerade, weil sie sie kannte, auf dem « Ver- erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unanwendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwendkauf) des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorräte barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage so hartnäckig bestand. des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.