witi dieser selbst. Dabei ist namentlich von Bedeutung, Desgleichen ist auch nicht einzusehen, warum bei der dass Lang schon wiederholt die Hülfe der Klägerin Frage, ob eine Unterbilanz vorhanden war, die da- hatte anrufen müssen und dass diese Hülfe ihm bereits maligen Forderungen der heutigen Klägerin nicht mit- zweimal nur gegen (~ Abtretung» seines Wirtschaftsmoberücksichtigt werden sollten. Bestand nämlich eine biliars gewährt worden war;