ten Weil dies erst Anfangs 1912 der Fall war, nach- Klägerin, die mit der Aufhebung des Mletve~trages dem vom 30. September bis 31. Dezember 1911 noch drohte, aufgezwungen worden ist. Indessen genu~t ~s 4562 Fr. 55 Cts. an Lokalrniete und 1324 Fr. 95 Cts. für die Annahme einer Schädigungs-, bezw. BegunstIan « MobiIiarmietzins» aufgelaufen waren. wurde die gungsabsicht im Sinne des Art. 288 SchKG. wenn d~r Abrechnung erst im Januar 1912 · vorgenommen und Gemeinschuldner wusste oder wissen musste, dass dIe