Klagenn wohl ganze weitere Verhalten der Kontrahenten, dass diese nicht Selbstzweck war, da sein Hauptgläubiger, der mit der Abrechnung sogar zuwarteten, bis die unge- dadurch voraussichtlich in erster Linie geschädigt deckten Forderungen der Klägerin an Lang zusammen wurde, seine eigene Ehefrau war. Es ergibt sich denn mit den von ihr verbürgten Bankschulden auch wirk- auch aus den Akten, dass nicht er jene Begünstigung lich den vollen Betrag der « Kaufpreisrestanz » erreich- vorgeschlagen hatte, sondern dass sie ih~ von der