der Klägerin für ihre Forderungen, bezw. zu ihrer Be- Masse, bezw. die ihr entsprechende Begünstigung der freiung von ihren Bürgschaften bestimmt sei. Diese Klägerin be a b si c h t i g t gewesen sei, ist ins~fern Absicht der ausschliesslichen Verwendung des « Kauf- zwischen den beiden Kontrahenten zu unterscheIden. preises» zu Gunsten der Klägerin war dermassen aus- als angenommen werden kann, dass für ~.en .Gemeingeprägt und bildete so sehr die Richtschnur für das schuldner Lang die Begünstigung de o"