genwert in bar zu zahlen gehabt hätte, anderseits aber die Konkursmasse tatsächslich geschädigt worden ist; ist klar, dass Lang am 30. September 1911 für die ihm denn durch jene Rechtshandlungen ist ihr der volle feststehendermassen damals ni c h t bezahlte Kauf- Gegenwert des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorpreisrestanz von über 30,000 Fr. nicht quittiert haben räte, also ein Betrag von angefähr 40,000 Fr., entzogen würde, wenn nicht von vornherein abgemacht gewesen worden. wäre, dass der gesamte « Kaufpreis» zur Befriedigung 3. - Bei der weitem Frage, ob diese Schädigung der