so kann keinem Zweifel Sind aber darnach bei der Frage, ob die Kon~urs­ unterliegen, dass dieses Bewusstsein bei bei den Kontra- masse geschädigt worden sei, nicht nur die Wirkungen henten vorhanden war; denn einerseits ist nicht er- des « Kauf- und Mietvertrages» vom 30. September sichtlich, welches Interesse die Klägerin an der Erwer- 1911 als solchen, sondern namentlich auch diejenigen bung des Wirtschaftsmobiliars und gar der Kellervor- der am 24. Januar 1912 vorgenommen Abrechnung zu räte gehabt haben würde, wenn sie deren vollen Ge- berücksichtigen, so bedarf es keiner Ausführung, dass