zu ihrer Befreiung von Bürgschaftsschulden zu verwen- dadurch verhindert. dass auch nur ein einziger Franken den j denn, dass Laag damals zum mindesten über anders als im Interesse der Klägerin verwendet werde. keine andern f I ü s si gen Vermögenswerte von Belang Der Zusammenhang zwischen dem « Kauf- und Mietmehr verfügte. ist unbestritten und· ergibt sich übrigens vertrag» vom 30. September 1911 einerseits und der gerade aus dem angefochtenen Vertrag. durch welchen am 24. Januar 1912 bewerkstelligten nahezu vollständer Genannte das Letzte veräusst'rte.