Im dass auch die am 24. Januar 1912 in Gegenwart des vorliegeden Falle hat nun aber tatsächlich nur der « Kauf- Lang dem Fürsprech S. ausbezahlten 26,990 Fr. 10 Cts. vertrag) vom 30. September 1911 dem Gemeinschuldner keinen Augenblick zur freien Verfügung des Lang ge- es ermöglicht, die verhältnismässig hohe Summe von standen haben, sondern dass S. im voraus angewiesen 31,073 Fr. 50 Cts. zur Befriedigung der Klägerin und worden war, daraus zwei von der Klägerin verbürgte ~p .-Ausg.