JAEGER, Anm. 3 zu Art. 288, S. 387 i. d. M. und d.arste~lten), .so würde doch immerhin die Ersetzung BGE 39 11 S. 375 ff. Erw. 4*) genügt für die Anfechtbaremes mvestIerten durch ein völlig liquides Aktivum keit einer Rechtshandlung auch ein bloss mittelbarer Zuvorgelegen haben, was an sich noch keine Schädigung sammenhang mit der tatsächlich eingetretenen Schädider Masse bedeutet haben würde. gung der Konkursmasse, sofern jene Rechtshandlung Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass tatsäch- die Vorau?setzung für diese Schädigung bildete und die li~h jene 31,07~ Fr. 50 Cts.