Wird dagegen angen omvon 42,000 Fr. in einem irgendwie erheblichen Miss- men, die Vorinstanz habe die Frage, wann und un ter verhältnis zum wirklichen Werte des «Kaufobjektes I) welchen Umständen jene Summe ausbezahlt worden gestanden habe; anderseits aber würden, wenn der vor- sei, als unerheblich betrachtet und aus die sem Gru ll de instanzliehe Tatbestand vollständig wäre, der Zweck darüber nichts festgestellt, so ist es Sache des Bundesund auch die Wirkung des Vertrages darin bestanden gerichts, den kantonalen Tatbestand in der angegebe-