Denn einerseits ist sächliche Feststellung zu erblicken sein sollte, dass nicht behauptet worden und auch auf Grund der Akten Lang die 31,073 Fr. 50 Cts. am 30. September 1911 nicht anzunehmen, dass der im « Kauf- und Mietver- wirklich behändigt habe, müsste diese Feststellung als trag ~ vom 30. September 1911 fe~tgesetzte « Kaufpreis I) akten widrig erklärt werden. Wird dagegen angen omvon 42,000 Fr. in einem irgendwie erheblichen Miss- men, die Vorinstanz habe die Frage, wann und un ter verhältnis zum wirklichen Werte des «Kaufobjektes I) welchen Umständen jene Summe ausbezahlt worden gestanden habe;