der Zivilkammern. N° 71. ~ 89 388 , Entscheidungen über der Klägerin selbst eingegangene Schuld zu tilgen. vorliegenden Urteil festgestellten Tatsachen berück- Insoweit also in dem vorinstanzlichen Urteil die t atsichtigt würden, verneint werden. Denn einerseits ist sächliche Feststellung zu erblicken sein sollte, dass nicht behauptet worden und auch auf Grund der Akten Lang die 31,073 Fr. 50 Cts.