des Kaufe:: habe darin bestanden, dem Lang tung einerseits und der Einrede aus Art. 202 Ab s. 2 alt die Mittel zu verschaffen, sich aus der finanziellen OR anderseits, sowie die Frage, ob die letztere Einrede Klemme zu ziehen, und schIiessIich verdanke es der von der Beklagten überhaupt erhoben worden sei, nicht Gemeinschuldner diesem Rechtsgeschäfte, wenn er sich erörtert zu werden. Es empfiehlt sich daher, im Gegennoch über ein Jahr - bis zum 21. Oktober 1912 _ satz zur Vorinstanz vor allem die aus Art. 288 SchKG über Wasser halten konnte. Die Wirkung des Kaufver- abgeleitete Einrede der Beklagten zu beurteilen.