Auf den Standpunkt der Beklagten, dass das ~tIgen. Noch im Besitze unproduktiver Vermögensob- Eigentum an den Keil e r vor rät e n (im Gegensatz Je~te habe er diese flüssig zu machen gesucht, um den zu demjenigen an dem Wir t s c h a f t s mob i 1 i a r) WIrtschaftsbetrieb fortführen zu können. Aber selbst deshalb nicht auf die Klägerin übergegangen sei, weil angenommen, Lang habe mit der Absicht, seine Gläu- in Bezug auf diese Kellervorräte keine Besitzübertrabiger z.u benachteiligen, bezw. einzelne Gläubiger zum gung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 alt