vertreten seien, stehe die Klägerin allein mit KeIl e r vor rät endeshalb nicht auf die Klägerin 20,230 Fr. 55 Cts. zu Buch. Daraus sei der Schluss stattübergegangen sei, weil in Bezug auf diese Kellervorräte haft, dass die Klägerin die Hauptgläubigerin Langs war, keine Besitzübertragung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 «neben der die übrigen nach den Geschäftsbüchern alt OR stattgefunden habe, sei unbegründet; denn aUI· nicht stark ins Gewicht fielen. »