selben Sinne ausgesagt habe, gehe doch aus der vom rief. Die Parteien sind darüber einig, dass an Stelle Gericht eingeholten Expertise « in dieser Beziehungjener Gegenstände deren Steigerungserlös im Betrage nicht hervor, dass die Situation Langs eine so ungünvon 35,000 Fr., die bei der Schweizerischen Volksbank stige war. » Der Sachverständige stelle tatsächlich fest, zu Handen wes Rechtens deponiert sind, treten soll. dass die Bilanz Langs auf 1. Oktober 1911 eine Unter- E. - Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat der Appel- bilanz von 30,564 Fr. 55 Cts.