In diesem Konkurse machte die Klägerin, kennbar gewesen sei. . unter Berufung auf den Vertrag vom 30. September Die erste dieser drei Unterfragen sei zu bejahen, die 1911, an den in diesem Vertrag aufgeführten Gegen- beiden anderen dagegen zu verneinen. Obschon Lang ständen, soweit diese . noch vorhanden waren, einen selber als Zeuge seine finanzielle Lage im Jahre 1911 Eigentumsanspruch geltend, wogegen die Konkursver- als eine schlechte bezeichnet, und seine Ehefrau in demwaltung sich auf Art. 202 alt OR und 288 SchKG be. selben Sinne ausgesagt habe, gehe doch aus der vom rief.