Es liegt alsdann der kantonalen des seetions civiles. Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist. Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie, wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S. abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen 'Ulmer &.