{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n Hütel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich\nselbst übertragen zu lassen ; des weitern, dass Lang sich\nin dem Untermietvertrag verpflichten musste, den Miet- 72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1914\nzins entgegen der Ortsübung monatlich und zwar prae- i. S. Xramer, Beklagter,\nnumerando (jeweilen auf den 5. des laufenden Monats) gegen Cohn &. Xreh und Xonsorten, Kläger.\nzu entrichten, u. s. w. - alles Umstände, die deutlich Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Kondarauf hinweisen, dass die Klägerin die schlechte Ver- kursausbruch vorgenommenen, vom Angewiesenen ebenmögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch\nkannte und gerade, weil sie sie kannte, auf dem « Ver- erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unanwendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwendkauf) des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorräte barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage\nso hartnäckig bestand. des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.\n5. - Da nach den vorstehenden Ausführungen die\nA. - Die Finna Wüthrich & Ge in Herzogenbuchsee,\nKlage jedenfalls gestützt auf Art. 288 SchKG abzuweials deren Rechtsnachfolger der Beklagte den vorliegenden\nsen ist, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob\nProzess führt, hatte eine unbestrittene, fällige Forderung\nauch Art. 202 alt Oll zu diesem Resultate geführt\nhaben würde. von 5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am\n17. September 1908 liess sie durch Rechtsanwalt W ...\nEbensowenig bedarf es eines Eintrelens auf die Frage,\nin Zürich auf Grund vorangegangener Wechselbetreibung\nob die Klägerin kraft Ver m i e t e r r e t e n ti 0 n s I' e c h _\nfür jene Forderung das Konkursbegehren gegen Fieber\nt e s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars oder einen\nstellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung\nTeil davon hätte Anspruch erheben können; denn im\nunmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten\nvorliegenden Prozesse hat sie ausdrücklich nur ihr ver-\nRechtsanwalt eine zu Gunsten von Wüthrich. & Ge laumeintliches E i gen turn s r e c. h tgeltend gemacht.\ntende Anweisung auf die Leihkasse Neumünster im Be-\nDemnach hat das Bundesgericht trage von 5925 Fr. (= jenen 5800 Fr. nebst Zinsen .und\nerkannt: Spesen) aus. Fieber hatte bei der genannten Bank emen\nBaukredit, der aber damals erschöpft war. Rechtsanwalt\nDie Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des ber-\nW ... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der Leihkasse,\nnischen Appellationshofes vom 10. Juni 1914 aufgehoben\nund die Klage abgewiesen. ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen\nabschlägigen Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am 30. ~ep­\ntember neue Schatzungsscheine vorlegte, wonach der Ihm\ngewährte Kredit sich um 24,000 Fr., erhöhte, ~ schrieb) die\nBank der Finna Wüthrich & Cle, ohne Irgendwelche\nAnzeige an sie, Rechtsanwalt W . .. oder Fieber, den\nBetrag von 5925 Fr. «guh, und zwar auf einem zu\ndiesem Zwecke angelegten «Konto) (das jedoch bloss auf\neiner freigebliebenen Stelle eines ältern Geschä~tsb~ches\nangebracht wurde); gleichzeitig «belastete) SIe dIesen\n"}