{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\nbezw. eine Begünstigung einzelner Gläubiger herbeiführen .: :figurierenden, zum Nominalwert eingesetzten Aktien\nwerde oder herbeiführen könne. Diese Voraussetzung aber : der Kurhaus Schänzli -Aktiengesellschaft) die Über• .\ntrifft im vorliegenden Falle zu. Sowohl Lang persönlich als . sohuldung Langs im Herbst 1911 sogar noch um« einige\nseine Ehefrau haben in ihren,vom kantonalen Richter tausend Franken» grösser, als jene 30,000 Fr. .\nnicht beanstandeten Zeugenaussagen die in der Haupt- War somit 'L ang zur kritischen Zeit ,offenbar über.\nverteidigung aufgestellte Behauptung, dass Lang tatsäch- schuldet, und wusste er dies oder musste er es wissen,\nlich schon im Frühj alu 1911 insolvent war und dass SO muste er sich auch darüber Rechenschaft geben\" dass\njedenfalls im Se p t e m be r 1911 bereits auch eine die von der Klägerin ihm zugemutete (~ Abtretung seines\nUnterbilanz bestand, bestätigt. Das Letztere ergibt siCh gesamten Wirtschaftsmobiliars und des grössten Teils\nauch aus dem bei den Akten liegenden, von d('r Vor- seiner Kellervorräte seinen übrigen Gläubigern zum\ninstanz selber als massgebend betrachteten Experten- Schaden gereichen werde. Eine Begünstigungsabsicht im\ngutachten, wonach die Unterbilanz sogar volle 30,000 Sinne des Art. 288 SchKG war also auf seiner Seite\nFranken betrug. Es besteht nämlich kein Grund, bei vorhanden .\nder Frage, ob Lang überschuldet war, die unter den Pas- 4. - Noch deutlicher erhellt aus den Akten die Absiven figurierende Frauengutsforderung von ebenfalls sicht der K 1ä ger in, sich auf Kosten der übrigen\n30,000 Fr. nicht mitzurechnen; denn im Konkurse hat Gläubiger schadlos zu halten. Ihr ganzes Verhalten\ndie Ehefrau zum mindesten ebensosehr wie die andern lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sie die\nGläubiger (soweit sie nämlich nicht sogar privilegiert missliche Situation Langs mindestens ebensogut kannte,\nist) Anspruch auf verhältnismässige Befriedigung. witi dieser selbst. Dabei ist namentlich von Bedeutung,\nDesgleichen ist auch nicht einzusehen, warum bei der dass Lang schon wiederholt die Hülfe der Klägerin\nFrage, ob eine Unterbilanz vorhanden war, die da- hatte anrufen müssen und dass diese Hülfe ihm bereits\nmaligen Forderungen der heutigen Klägerin nicht mit- zweimal nur gegen (~ Abtretung» seines Wirtschaftsmoberücksichtigt werden sollten. Bestand nämlich eine biliars gewährt worden war; sodann, dass das Defizit,\nUnterbilanz untH der Voraussetzung, dass einerseits statt allmählich amortisiert zu werden, im Gegenteil\ndie Forderungen der Klägerin unter die Passiven, ander- immer grösser wurde; weiterhin, dass beim Abschluss\nseits das Wirtschaftsmobiliar und die Kellervorräte des ~ Kauf- und Mietvertrages » vom 30. September 1911\nunter die Aktiven gestellt wurden, so blieb diese Unter- sogar die Aufnahme des in den frühem (~Abtretungs­\nbilanz genau die gleiche, wenn die Forderungen der verträgen» enthaltenen (~Rückkaufsrechtes » für über-\nKlägerin mit dem entsprechenden Teil des (~ Kauf- flüssig befu nden wurde (offenbar deshalb, weil nunmehr\npreises» für Mobiliar und Vorräte verrechnet wurden, jede H offnung auf eine Sanierung der Verhältnisse Langs\nwie dies, teils schon am 30. September 1911, teils erst aufgegeben worden war). Charakteristisch ist auch, dass\nam 24. Januar 1912, tatsächlich geschehen ist; ja das Lang nun nicht mehr, wie früher, nur das Wirtschafts-\nMissverhältnis zwischen Aktiven und Passiven wurde mobiliar, sondern sogar den grössten Teil seiner Kellerin diesem Falle für die übrigen Gläubiger nur noch vorräte abt reten und sich dadurch eines für ihn sehr\ngrösser. Übrigens war nach dem Expertengutachten wesentlichen Betriebsmittels entblössen musste; ferner,\n(wegen der Minderwertigkeit der unter den Aktiven dass die Klägerin schon im Juni desselben Jahres darauf\ngehalten hatte, den von Lang mit der Aktiengesellschaft\nder Zivilkammern. N ° 72 . 395\nEntscheidungen\n\n"}