{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n zu ihrer Befreiung von Bürgschaftsschulden zu verwen- dadurch verhindert. dass auch nur ein einziger Franken\nden j denn, dass Laag damals zum mindesten über anders als im Interesse der Klägerin verwendet werde.\nkeine andern f I ü s si gen Vermögenswerte von Belang Der Zusammenhang zwischen dem « Kauf- und Mietmehr verfügte. ist unbestritten und· ergibt sich übrigens vertrag» vom 30. September 1911 einerseits und der\ngerade aus dem angefochtenen Vertrag. durch welchen am 24. Januar 1912 bewerkstelligten nahezu vollständer Genannte das Letzte veräusst'rte. dessen ein Wirt digen Befriedigung der Klägerin für ihre eigene~ F?r-\nsich zu entledigen pflegt: sein Wirtschaftsmobiliar und derunger.. sowie ihrer Befreiung von der durch SIe eInseine Kelkrvorräte. Was aber das Bewusstsein von dem gegangenen Bürgschaften ander~eits ist somit vor?an-\nZusammenhang zwischen dem (( Kaufvertrag» und der den, und es haben sich auch dIe Kontrahenten uber\nVerwendung des Kaufpreises zur Befriedigung, bezw. diesen Zusammenhang sehr wohl Rechenschaft gegeben.\nBefreiung der Klägerin betrifft. so kann keinem Zweifel Sind aber darnach bei der Frage, ob die Kon~urs­\nunterliegen, dass dieses Bewusstsein bei bei den Kontra- masse geschädigt worden sei, nicht nur die Wirkungen\nhenten vorhanden war; denn einerseits ist nicht er- des « Kauf- und Mietvertrages» vom 30. September\nsichtlich, welches Interesse die Klägerin an der Erwer- 1911 als solchen, sondern namentlich auch diejenigen\nbung des Wirtschaftsmobiliars und gar der Kellervor- der am 24. Januar 1912 vorgenommen Abrechnung zu\nräte gehabt haben würde, wenn sie deren vollen Ge- berücksichtigen, so bedarf es keiner Ausführung, dass\ngenwert in bar zu zahlen gehabt hätte, anderseits aber die Konkursmasse tatsächslich geschädigt worden ist;\nist klar, dass Lang am 30. September 1911 für die ihm denn durch jene Rechtshandlungen ist ihr der volle\nfeststehendermassen damals ni c h t bezahlte Kauf- Gegenwert des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorpreisrestanz von über 30,000 Fr. nicht quittiert haben räte, also ein Betrag von angefähr 40,000 Fr., entzogen\nwürde, wenn nicht von vornherein abgemacht gewesen worden.\nwäre, dass der gesamte « Kaufpreis» zur Befriedigung 3. - Bei der weitem Frage, ob diese Schädigung der\nder Klägerin für ihre Forderungen, bezw. zu ihrer Be- Masse, bezw. die ihr entsprechende Begünstigung der\nfreiung von ihren Bürgschaften bestimmt sei. Diese Klägerin be a b si c h t i g t gewesen sei, ist ins~fern\nAbsicht der ausschliesslichen Verwendung des « Kauf- zwischen den beiden Kontrahenten zu unterscheIden.\npreises» zu Gunsten der Klägerin war dermassen aus- als angenommen werden kann, dass für ~.en .Gemeingeprägt und bildete so sehr die Richtschnur für das schuldner Lang die Begünstigung de o\" Klagenn wohl\nganze weitere Verhalten der Kontrahenten, dass diese nicht Selbstzweck war, da sein Hauptgläubiger, der\nmit der Abrechnung sogar zuwarteten, bis die unge- dadurch voraussichtlich in erster Linie geschädigt\ndeckten Forderungen der Klägerin an Lang zusammen wurde, seine eigene Ehefrau war. Es ergibt sich denn\nmit den von ihr verbürgten Bankschulden auch wirk- auch aus den Akten, dass nicht er jene Begünstigung\nlich den vollen Betrag der « Kaufpreisrestanz » erreich- vorgeschlagen hatte, sondern dass sie ih~ von der\nten Weil dies erst Anfangs 1912 der Fall war, nach- Klägerin, die mit der Aufhebung des Mletve~trages\ndem vom 30. September bis 31. Dezember 1911 noch drohte, aufgezwungen worden ist. Indessen genu~t ~s\n4562 Fr. 55 Cts. an Lokalrniete und 1324 Fr. 95 Cts. für die Annahme einer Schädigungs-, bezw. BegunstIan « MobiIiarmietzins» aufgelaufen waren. wurde die gungsabsicht im Sinne des Art. 288 SchKG. wenn d~r\nAbrechnung erst im Januar 1912 · vorgenommen und Gemeinschuldner wusste oder wissen musste, dass dIe\n\n•\n392 Ent scheidungen\n\nbetreffende Rechtshandlung eine Schädigung der Masse, der ZivUkainmern. N° 71. \" 393\n\n"}