{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n der Zivilkammern. N° 71. ~ 89\n388 ,\nEntscheidungen\nüber der Klägerin selbst eingegangene Schuld zu tilgen.\nvorliegenden Urteil festgestellten Tatsachen berück- Insoweit also in dem vorinstanzlichen Urteil die t atsichtigt würden, verneint werden. Denn einerseits ist sächliche Feststellung zu erblicken sein sollte, dass\nnicht behauptet worden und auch auf Grund der Akten Lang die 31,073 Fr. 50 Cts. am 30. September 1911\nnicht anzunehmen, dass der im « Kauf- und Mietver- wirklich behändigt habe, müsste diese Feststellung als\ntrag ~ vom 30. September 1911 fe~tgesetzte « Kaufpreis I) akten widrig erklärt werden. Wird dagegen angen omvon 42,000 Fr. in einem irgendwie erheblichen Miss- men, die Vorinstanz habe die Frage, wann und un ter\nverhältnis zum wirklichen Werte des «Kaufobjektes I) welchen Umständen jene Summe ausbezahlt worden\ngestanden habe; anderseits aber würden, wenn der vor- sei, als unerheblich betrachtet und aus die sem Gru ll de\ninstanzliehe Tatbestand vollständig wäre, der Zweck darüber nichts festgestellt, so ist es Sache des Bundesund auch die Wirkung des Vertrages darin bestanden gerichts, den kantonalen Tatbestand in der angegebehaben, dem « Verkäufer) das für denWeiterbetrieb der nen Richtung zu ergänzen, da dies ohne weiteres auf\nWirts~~aft nö~ige Betriebskapital zu verschaffen, da ja . Grund der Akten geschehen kann. In beiden Fällen\nder grosste Tell des « Kaufpreises ), nämlich ein Betrag ist somit davon auszugehen, dass Lang von dem « Kaufvon 31,073 Fr. 50 Cts., dem « Verkäufer) sofort « voll- preis) von 42,000 Fr. nicht nur, wie es im « Kaufverständig und zwar im -barem Gelde ausbezahlt ) worden trag) heisst, einen Betrag von 10,926 Fr. 50 Cts., son-\n~äre. Erschiene es nun auch nicht ganz zutreffend, in dern überhaupt a 11 e s zur Tilgung sol c her Schulemem solchen Falle von der « Umwa~lung eines un- den verwendet hat und zu verwenden gezwungen war,\nproduktiven Aktivums in Betriebskapital ), bezw. von die entweder von der Klägerin verbürgt oder direkt ihr\nder « Flüssigmachung unproduktiver Vermögenswerte ) gegenüber kontrahiert worden waren. Alsdann aber l<ann\nzu sprechen, wie es die Vorinstanz tut (weil das Wirt- die Frage, ob die Konkursmasse geschädigt worden sei,\nschaftsmo,biliar und die Kellervorräte, solange sie dem nicht deshalb verneint werden, weil der « Kauf- und Miet-\nWirt gehörten, dieser also für das Mobiliar keinen Miet- vertrag) vom 30. September 1911 an sich noch keine solzins zu zahlen hatte und den Erlös der Weine für ' che Schädigung bewirkt habe. Nach feststehender Praxis\nsich behalten konnte, gewiss keine (<unproduktive Werte) (vergl. JAEGER, Anm. 3 zu Art. 288, S. 387 i. d. M. und\nd.arste~lten), .so würde doch immerhin die Ersetzung BGE 39 11 S. 375 ff. Erw. 4*) genügt für die Anfechtbaremes mvestIerten durch ein völlig liquides Aktivum keit einer Rechtshandlung auch ein bloss mittelbarer Zuvorgelegen haben, was an sich noch keine Schädigung sammenhang mit der tatsächlich eingetretenen Schädider Masse bedeutet haben würde. gung der Konkursmasse, sofern jene Rechtshandlung\nAus den Akten ergibt sich nun aber, dass tatsäch- die Vorau?setzung für diese Schädigung bildete und die\nli~h jene 31,07~ Fr. 50 Cts. dem « Verkäufer) Lang ' beteiligten Personen sich des Zusammenhangs zwischen\nmcht « sofort m bar ausbezahlt ) worden sind, und beidenbewusst waren oder bewusst sein mussten. Im\ndass auch die am 24. Januar 1912 in Gegenwart des vorliegeden Falle hat nun aber tatsächlich nur der « Kauf-\nLang dem Fürsprech S. ausbezahlten 26,990 Fr. 10 Cts. vertrag) vom 30. September 1911 dem Gemeinschuldner\nkeinen Augenblick zur freien Verfügung des Lang ge- es ermöglicht, die verhältnismässig hohe Summe von\nstanden haben, sondern dass S. im voraus angewiesen 31,073 Fr. 50 Cts. zur Befriedigung der Klägerin und\nworden war, daraus zwei von der Klägerin verbürgte ~p .-Ausg. 18 S. 231 11.\nalte Schulden des Lang, sowie eine von diesem gegen-\n390 Entscheidungen der ZivUkammem. N° 71. 391\n\n"}