{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n 386 Entscheidungen\nder Zivilkammern. N° 71. 387\nForderung angesehen « in den gegenseitigen Beziehungen\nder Ehegatten nach innen. » Lang habe demnach hoffen Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bedürfen, sich über Wasser halten zu können, und es sei stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.\ndeshalb nicht wahrscheinlich, dass er bei Abschluss des Das Bundesgericht zieht\nKaufsgeschäftes vom 30. September 1911 daran .dachte,\nin Erwägung:\ner ~erde dad~rch seine Gläubiger benachteiligen oder\ng~wlsse unter Ihnen zum Nachteil der anderen begün- 1. - Auf den Standpunkt der Beklagten, dass das\n~tIgen. Noch im Besitze unproduktiver Vermögensob- Eigentum an den Keil e r vor rät e n (im Gegensatz\nJe~te habe er diese flüssig zu machen gesucht, um den zu demjenigen an dem Wir t s c h a f t s mob i 1 i a r)\nWIrtschaftsbetrieb fortführen zu können. Aber selbst deshalb nicht auf die Klägerin übergegangen sei, weil\nangenommen, Lang habe mit der Absicht, seine Gläu- in Bezug auf diese Kellervorräte keine Besitzübertrabiger z.u benachteiligen, bezw. einzelne Gläubiger zum gung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 alt OR stattgefun-\nNachteil anderer zu begünstigen, den Kauf- und Miet- den habe, braucht dann nicht eingetreten zu werden,\nvertrag vom 30. September 1911 mit der Klägerin ab- wenn sich schon aus Art. 288 SchKG die Abweisung\ngeschlossen, so müsse man dennoch dafür halten, diese der Klage ergibt. Desgleichen braucht in diesem Fall\nAbsicht sei für letztere nicht erkennbar gewesen. Der auch das Verhältnis zwischen der paulianischen Anfech-\nZ~veck . des Kaufe:: habe darin bestanden, dem Lang tung einerseits und der Einrede aus Art. 202 Ab s. 2 alt\ndie Mittel zu verschaffen, sich aus der finanziellen OR anderseits, sowie die Frage, ob die letztere Einrede\nKlemme zu ziehen, und schIiessIich verdanke es der von der Beklagten überhaupt erhoben worden sei, nicht\nGemeinschuldner diesem Rechtsgeschäfte, wenn er sich erörtert zu werden. Es empfiehlt sich daher, im Gegennoch über ein Jahr - bis zum 21. Oktober 1912 _ satz zur Vorinstanz vor allem die aus Art. 288 SchKG\nüber Wasser halten konnte. Die Wirkung des Kaufver- abgeleitete Einrede der Beklagten zu beurteilen.\ntrages sei die Umwandlung eines unproduktiven Akti- 2. - Die erste der Voraussetzungen der Anwendbarvu~s in Betriebskapital. Die KIägerin habe sich umso keit des Art. 288,- wie überhaupt der Art. 285 ff. SchKG,\nwenIger über eine fraudulöse Absicht Langs Rechen- besteht darin, dass durch die angefochtene Rechtsschaft geben können, als dieser bis zu jener Zeit sozu- handlung die Konkursmasse tat s ä chi ich g e-\nsagen nie betrieben worden war. sc h ä d i g t, bezw. einzelne Gläubiger zum Nachteil\nIm Tatbestand des Urteils ist über die Abrechnung anderer tat s ä chi ich beg ü n s t i g t worden sind.\nvom 24. Januar 1912 nichts enthalten. Die oben sub A Erst wenn feststeht, dass diese, im Gesetz allerdings\nangeführten Tatsachen ergeben sich aber zum Teil nicht ausdrücklich formulierte, jedoch selbstverständaus den von den Parteien produzierten Urkunden zum liche Voraussetzung erfüllt ist, fragt es sich weiter,\nTeil aus Behauptungen der Beklagten, die von de; KIä- ob die Beteiligten diese Schädigung, bezw. Begünstigerin nicht bestritten wurden. gung b e a b s ich t i g t e n oder doch vor aus s e-\nC. - Gegen das angeführte Urteil hat die Beklagte h e n mussten.\nrechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Die hienach in erster Linie zu entscheidende, von der\nBundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung Vorinstanz übergangene Frage nach der tatsächlichen\nder Klage. Schädigung der Masse, bezw. nach der tatsächlichen\nBegünstigung der Klägerin müsste, wenn nur die im\nAS .w 111 - 1914 26\n"}