{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n 284 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71.\nan die Schweizerische Volksbank. Re- 202 Abs. 2 alt OR sodann sei nicht erbracht .... .\nstanz des Darlehens vom 19. Fe- (wird ebenfalls näher ausgeführt). Die weitere Frage,\nbruar 1906 ................. ;. Fr. 10,574 ob der Vertrag vom 30. September 1911 auf Grund\nan die Spar- und Leihkasse Bern, Re- des Art. 288 SchKG anfechtbar sei, zerfalle in die drei\nstanz des Darlehens vom Jahre 1909 » 9,080 2() Unterfragen :\nan die Klägerin selbst, als Abschlags- a) ob jener Vertrag sich als eine « Rechtshandlung ~\nzahlung an den Mobiliarmietzins und qualifiziere; .\nverschiedene Darlehen im Gesamt· b) ob der Schuldner diese Rechtshandlung In der\nbetrage von 7850 Fr. 65 Cts.. . . . .. » 7,335 9() Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu be-\nZusammen Fr. 26,990 10- nachteiligen oder einzelne unter ihnen zu begünstigen ;\nAm 21. Oktober 1912 wurde über Lang der Konkurs e) ob diese Absicht für den Gegenkontrahenten ereröffnet. In diesem Konkurse machte die Klägerin, kennbar gewesen sei. .\nunter Berufung auf den Vertrag vom 30. September Die erste dieser drei Unterfragen sei zu bejahen, die\n1911, an den in diesem Vertrag aufgeführten Gegen- beiden anderen dagegen zu verneinen. Obschon Lang\nständen, soweit diese . noch vorhanden waren, einen selber als Zeuge seine finanzielle Lage im Jahre 1911\nEigentumsanspruch geltend, wogegen die Konkursver- als eine schlechte bezeichnet, und seine Ehefrau in demwaltung sich auf Art. 202 alt OR und 288 SchKG be. selben Sinne ausgesagt habe, gehe doch aus der vom\nrief. Die Parteien sind darüber einig, dass an Stelle Gericht eingeholten Expertise « in dieser Beziehungjener Gegenstände deren Steigerungserlös im Betrage nicht hervor, dass die Situation Langs eine so ungünvon 35,000 Fr., die bei der Schweizerischen Volksbank stige war. » Der Sachverständige stelle tatsächlich fest,\nzu Handen wes Rechtens deponiert sind, treten soll. dass die Bilanz Langs auf 1. Oktober 1911 eine Unter-\nE. - Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat der Appel- bilanz von 30,564 Fr. 55 Cts. erzeigte, aber er stelle\nlationshof des Kantons Bern 'das von der Klägerin· unter die Passiven einen Posten von 30,000 Fr. ein begestellte Rechtsbegehren, sie sei zum Bezug des erwähn- treffend die« Erbschaft Haller » und einen Kreditoren..\nten Steigerungserlöses nebst Zins, abzüglich 2123 Fr. posten von 30,755 Fr. 69 Cts. Nun sei aber der Posten\n60 Cts. für leere Flaschen und offene Weine, zu er- • Erbschaft Haller» wahrscheinlich identisch mit der\nmächtigen, mit wesentlich folgender Motivierung gut- Frauengutsforderung der Frau Lang-Haller, und unter\ngeheissen : den Gläubigern, welche in der Bilanz mit 30,755 Fr.\nDie Einrede der Beklagten, dass das Eigentum an den 69 Cts. vertreten seien, stehe die Klägerin allein mit\nKeIl e r vor rät endeshalb nicht auf die Klägerin 20,230 Fr. 55 Cts. zu Buch. Daraus sei der Schluss stattübergegangen sei, weil in Bezug auf diese Kellervorräte haft, dass die Klägerin die Hauptgläubigerin Langs war,\nkeine Besitzübertragung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 «neben der die übrigen nach den Geschäftsbüchern\nalt OR stattgefunden habe, sei unbegründet; denn aUI· nicht stark ins Gewicht fielen. » Sehe man von der Fordeden Zeugenaussagen ergebe sich, dass eine Besitzes- rung der Frau Lang ab, so habe sich die finanzielle Lage\nübergabe durch constitutum possessorium tatsächlich ihres Gatten am 1. Oktober 1911 so ziemlich im Gleichstattgefunden habe ..... (wird näher ausgeführt). Der gewicht befunden. Im Allgemeinen werde ja die Frauen..\nBeweis einer Benachteiligungsabsicht im Sinne des Art•. gutsforderung vom Ehemann nicht als eine gewöhnliche\n"}