{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n von 20,000 Fr. sein Mobiliar abermals « zurückkaufen ». » A.-G. UImer und Knecht statt des nun abgeschlos-\nAm 1. Juni 1911 war die Klägerin als Rechlsnach- • senen Kaufvertrages infolge Retentionsrecht der Zufolgerin der Firma Ulmer-Hemmann und als Solidar- » griff auf die hievor bezeichneten Kaufsgegenstände\nbürge genötigt, der Aktiengesellschaft HOtel de Musique » zugestanden haben.» Den Rest im Betrage von\neinen von Lang geschuldeten fälligen Mietzinsbetrag 31,073 Fr. 50 Cts. erklärte Lang « von der Käuferin\nvon 6643 Fr. 15 Cts. zu bezahlen. Bei dieser Gelegenheit » Aktiengesellschaft Ulmer und Knecht heute vollstänübernahm sie im Einverständnis mit der Vermieterin » dig und zwar in barem Gelde ausbezahlt erhalten zu\nsämtliche Rechte und Pflichten des Lang aus dem Miet- » haben. » Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass\nvertrag, während Lang Untermieter wurde und sich diese letzere Bemerkung der Wirklichkeit nicht entverpflichtete, den Mietzins nunmehr in monatlichen Ra- sprach. Tatsächlich wurde nämlich über die angegebene\nten von 1520 Fr. 85 Cts. zu bezahlen. Summe erst am 24. Januar 1912 abgerechnet. An die-\nKurze Zeit darauf - der gen aue Zeitpunkt ergibt sem Tage wurden laut einem « Nachtrag» zum « Kaufsich nicht aus den Akten - verlangte die Klägerin, und Mietvertrag » zunächst 4083 Fr. 40 Cts. zur Tilgung\ndass Lang ihr wiederum sein Wirtschaftsmobiliar « ver- der LokaImiete für die Zeit vom 1. September bis 31.\nkaufe I). Lang sträubte sich zuerst, gab aber nach, als Dezember 1911 (abzüglich einer von Lang am 14. Dedie Klägerin mit der Aufhebung des UntermieLver- zember geleisteten Barzahlung von 2000 Fr.) verwentrages drohte. Am 30. September 1911 kam daher ein det; den Rest im Betrage von 26,990 Fr. 10 Cts. erneuer « Kauf- und Mietvertrag I) zustande, wonach Lang klärte Lang wiederum « heute in barem Gelde erhalten\nder Klägerin zum Preise von 42,000 Fr. einerseits sein zu haben. » Auch diese letztere Bemerkung entspricht\nvon den Kontrahenten auf 34,141 Fr. 78 Cts. veran- jedoch der Wirklichkeit nicht. Der Betrag von 26,990 Fr.\nschlagtes Wirtschaftsmobiiar, anderseits seine auf 9679 10 Cts. wurde zwar von der Klägerin bezahlt, jedoch\nFranken 25 Cts. geschätzten Kellervorräte, abzüglich nicht dem Lang, sondern, allerdings in dessen Gegeneines kleinen Vorrates im Schatzungswerte von 1000 Fr., wart und mit seiner Zustimmung, dem Anwalt der\n• verkaufte I). Das Wirtschaflsmobiliar übernahm Lang Klägerin, Fürsprech S., ausgehändigt. Letzterer zahlte\nwiederum als· « Mieter~, die Kellervorräte dagegen er- aus dem Geld auftragsgemäss folgende Schulden des\nklärte die Klägerin « zu Handen» zu nehmen und « li- Lang :\n"}