{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-381.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040381.pdf", "Checksum": "713c41f75308efcb82adc681d2d1d9a5"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:53", "Num": ["BGE 40 III 381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:53", "Checksum": "d7770adf16b60a2ff7c4c0150b3e6a60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 381\n\n -380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer.\nE nt scheidungen der Zivilkammern. N° 71. 381\nj edes Mal, wenn der Vollzug eines Begehrens um Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes\ndes Schuldr. ers nicht möglich ist, den Namen des Schuld-\nn ers anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Betreibungsamt\n-offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus l:ntscheidungen der Zivilkammern. - Arrets\ndem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen des seetions civiles.\nMilitärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht\nkommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando\nzu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist.\nDie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt\nhieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie,\nwie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S.\nabwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen 'Ulmer &. Enecht,\ngutzuheissen. Klägerin.\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der\nerkannt: Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drängenden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des\nDer Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf- Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläusichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages . .\nKantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 aufgehaben und das Betreibungsamt Arlesheim angewiesen, A. - Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw .\n.dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann,\ndes Schuldners aus dem .Militärdienst im Sinne der Motive war die Bierlieferan tin des R. F. Lang, der am 15. März\nohne weiteres Folge zu geben. . 1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in\nBern das dortige Cafe du Theätre gepachtet hatte. Die\nFirma Ulmer-Hemmann hatte sich für . die Verpflichtungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch verbÜrgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies\nsich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906\nsah sich deshalb Lang genötigt, der Firma DImer-\nHemmann zur Sicherheit für ein Darlehen von 10,000\nFranken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutreten ., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufsrechtes)) gestattet wurde, es als « Mieter» weiterzubenutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweizerische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft\nder Firma Ulmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls\n38Z Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71. 383\n\n10,000 Fr., welches Lang zur Abzahlung desjenigen der quidieren. zu wollen. Der « Mobiliarmiet zins » wurde\nFirma Ulmer-Hemmann und zum « Rückkauf» seines auf 5300 Fr. für das erste Jahr, 5000 Fr. für das zweite\nMobiliars verwendete. Jahr, 4700 Fr. für das dritte Jahr, u. s. w., festgesetzt.\nAm 31. März 1907 wurde zwischen Lang und der Mit dem « Kaufpreis» wurden als rückständige Lokal-\nFirma Ulmer-Hemmann zur Sicherung eines Darlehens miete für die Zeit bis 31. August 1911 10,926 Fr. 50 Cts.\nvon 20,000 Fr. ein zweiter « Kauf-, Rückkauf- und Miet- (= den von der Klägerin an die Aktiengesellschaft Hövertrag» abgeschlossen. tel de Musique bezahlten 6643 Fr. 15 Cts. nebst weitern\nAm 31. März 1909 konnte Lang mittels eines bei der 4283 Fr. 35 Cts.) « verrechnet », wozu im Vertrag be-\nSpar- und Leihkasse Bern aufgenommenen, wiederum merkt wurde: « Für die an den Kaufpreis verrechneten\nvon Ulmer-Hemmann solidarisch verbürgten Darlehens I) Mietzinsforderungen von 10,926 Fr. 50 Cts. würde der\n\n"}