-380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und Konkurskammer. E nt scheidungen der Zivilkammern. N° 71. 381 j edes Mal, wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor- nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes des Schuldr. ers nicht möglich ist, den Namen des Schuld- n ers anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Betreibungsamt -offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus l:ntscheidungen der Zivilkammern. - Arrets dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen des seetions civiles. Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist. Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie, wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S. abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen 'Ulmer &. Enecht, gutzuheissen. Klägerin. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der erkannt: Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän- genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf- Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver- trages . . Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf- gehaben und das Betreibungsamt Arlesheim angewiesen, A. - Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw . .dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann, des Schuldners aus dem .Militärdienst im Sinne der Motive war die Bierlieferan tin des R. F. Lang, der am 15. März ohne weiteres Folge zu geben. . 1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in Bern das dortige Cafe du Theätre gepachtet hatte. Die Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für . die Verpflich- tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver- bÜrgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies sich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906 sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma DImer- Hemmann zur Sicherheit für ein Darlehen von 10,000 Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutre- ten ., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufs- rechtes)) gestattet wurde, es als « Mieter» weiterzu- benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize- rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft der Firma Ulmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls 38Z Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71. 383 10,000 Fr., welches Lang zur Abzahlung desjenigen der quidieren. zu wollen. Der « Mobiliarmiet zins » wurde Firma Ulmer-Hemmann und zum « Rückkauf» seines auf 5300 Fr. für das erste Jahr, 5000 Fr. für das zweite Mobiliars verwendete. Jahr, 4700 Fr. für das dritte Jahr, u. s. w., festgesetzt. Am 31. März 1907 wurde zwischen Lang und der Mit dem « Kaufpreis» wurden als rückständige Lokal- Firma Ulmer-Hemmann zur Sicherung eines Darlehens miete für die Zeit bis 31. August 1911 10,926 Fr. 50 Cts. von 20,000 Fr. ein zweiter « Kauf-, Rückkauf- und Miet- (= den von der Klägerin an die Aktiengesellschaft Hö- vertrag» abgeschlossen. tel de Musique bezahlten 6643 Fr. 15 Cts. nebst weitern Am 31. März 1909 konnte Lang mittels eines bei der 4283 Fr. 35 Cts.) « verrechnet », wozu im Vertrag be- Spar- und Leihkasse Bern aufgenommenen, wiederum merkt wurde: « Für die an den Kaufpreis verrechneten von Ulmer-Hemmann solidarisch verbürgten Darlehens I) Mietzinsforderungen von 10,926 Fr. 50 Cts. würde der von 20,000 Fr. sein Mobiliar abermals « zurückkaufen ». » A.-G. UImer und Knecht statt des nun abgeschlos- Am 1. Juni 1911 war die Klägerin als Rechlsnach- • senen Kaufvertrages infolge Retentionsrecht der Zu- folgerin der Firma Ulmer-Hemmann und als Solidar- » griff auf die hievor bezeichneten Kaufsgegenstände bürge genötigt, der Aktiengesellschaft HOtel de Musique » zugestanden haben.» Den Rest im Betrage von einen von Lang geschuldeten fälligen Mietzinsbetrag 31,073 Fr. 50 Cts. erklärte Lang « von der Käuferin von 6643 Fr. 15 Cts. zu bezahlen. Bei dieser Gelegenheit » Aktiengesellschaft Ulmer und Knecht heute vollstän- übernahm sie im Einverständnis mit der Vermieterin » dig und zwar in barem Gelde ausbezahlt erhalten zu sämtliche Rechte und Pflichten des Lang aus dem Miet- » haben. » Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass vertrag, während Lang Untermieter wurde und sich diese letzere Bemerkung der Wirklichkeit nicht ent- verpflichtete, den Mietzins nunmehr in monatlichen Ra- sprach. Tatsächlich wurde nämlich über die angegebene ten von 1520 Fr. 85 Cts. zu bezahlen. Summe erst am 24. Januar 1912 abgerechnet. An die- Kurze Zeit darauf - der gen aue Zeitpunkt ergibt sem Tage wurden laut einem « Nachtrag» zum « Kauf- sich nicht aus den Akten - verlangte die Klägerin, und Mietvertrag » zunächst 4083 Fr. 40 Cts. zur Tilgung dass Lang ihr wiederum sein Wirtschaftsmobiliar « ver- der LokaImiete für die Zeit vom 1. September bis 31. kaufe I). Lang sträubte sich zuerst, gab aber nach, als Dezember 1911 (abzüglich einer von Lang am 14. De- die Klägerin mit der Aufhebung des UntermieLver- zember geleisteten Barzahlung von 2000 Fr.) verwen- trages drohte. Am 30. September 1911 kam daher ein det; den Rest im Betrage von 26,990 Fr. 10 Cts. er- neuer « Kauf- und Mietvertrag I) zustande, wonach Lang klärte Lang wiederum « heute in barem Gelde erhalten der Klägerin zum Preise von 42,000 Fr. einerseits sein zu haben. » Auch diese letztere Bemerkung entspricht von den Kontrahenten auf 34,141 Fr. 78 Cts. veran- jedoch der Wirklichkeit nicht. Der Betrag von 26,990 Fr. schlagtes Wirtschaftsmobiiar, anderseits seine auf 9679 10 Cts. wurde zwar von der Klägerin bezahlt, jedoch Franken 25 Cts. geschätzten Kellervorräte, abzüglich nicht dem Lang, sondern, allerdings in dessen Gegen- eines kleinen Vorrates im Schatzungswerte von 1000 Fr., wart und mit seiner Zustimmung, dem Anwalt der • verkaufte I). Das Wirtschaflsmobiliar übernahm Lang Klägerin, Fürsprech S., ausgehändigt. Letzterer zahlte wiederum als· « Mieter~, die Kellervorräte dagegen er- aus dem Geld auftragsgemäss folgende Schulden des klärte die Klägerin « zu Handen» zu nehmen und « li- Lang : 284 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71. an die Schweizerische Volksbank. Re- 202 Abs. 2 alt OR sodann sei nicht erbracht .... . stanz des Darlehens vom 19. Fe- (wird ebenfalls näher ausgeführt). Die weitere Frage, bruar 1906 ................. ;. Fr. 10,574 ob der Vertrag vom 30. September 1911 auf Grund an die Spar- und Leihkasse Bern, Re- des Art. 288 SchKG anfechtbar sei, zerfalle in die drei stanz des Darlehens vom Jahre 1909 » 9,080 2() Unterfragen : an die Klägerin selbst, als Abschlags- a) ob jener Vertrag sich als eine « Rechtshandlung ~ zahlung an den Mobiliarmietzins und qualifiziere; . verschiedene Darlehen im Gesamt· b) ob der Schuldner diese Rechtshandlung In der betrage von 7850 Fr. 65 Cts.. . . . .. » 7,335 9() Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu be- Zusammen Fr. 26,990 10- nachteiligen oder einzelne unter ihnen zu begünstigen ; Am 21. Oktober 1912 wurde über Lang der Konkurs e) ob diese Absicht für den Gegenkontrahenten er- eröffnet. In diesem Konkurse machte die Klägerin, kennbar gewesen sei. . unter Berufung auf den Vertrag vom 30. September Die erste dieser drei Unterfragen sei zu bejahen, die 1911, an den in diesem Vertrag aufgeführten Gegen- beiden anderen dagegen zu verneinen. Obschon Lang ständen, soweit diese . noch vorhanden waren, einen selber als Zeuge seine finanzielle Lage im Jahre 1911 Eigentumsanspruch geltend, wogegen die Konkursver- als eine schlechte bezeichnet, und seine Ehefrau in dem- waltung sich auf Art. 202 alt OR und 288 SchKG be. selben Sinne ausgesagt habe, gehe doch aus der vom rief. Die Parteien sind darüber einig, dass an Stelle Gericht eingeholten Expertise « in dieser Beziehung- jener Gegenstände deren Steigerungserlös im Betrage nicht hervor, dass die Situation Langs eine so ungün- von 35,000 Fr., die bei der Schweizerischen Volksbank stige war. » Der Sachverständige stelle tatsächlich fest, zu Handen wes Rechtens deponiert sind, treten soll. dass die Bilanz Langs auf 1. Oktober 1911 eine Unter- E. - Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat der Appel- bilanz von 30,564 Fr. 55 Cts. erzeigte, aber er stelle lationshof des Kantons Bern 'das von der Klägerin· unter die Passiven einen Posten von 30,000 Fr. ein be- gestellte Rechtsbegehren, sie sei zum Bezug des erwähn- treffend die« Erbschaft Haller » und einen Kreditoren.. ten Steigerungserlöses nebst Zins, abzüglich 2123 Fr. posten von 30,755 Fr. 69 Cts. Nun sei aber der Posten 60 Cts. für leere Flaschen und offene Weine, zu er- • Erbschaft Haller» wahrscheinlich identisch mit der mächtigen, mit wesentlich folgender Motivierung gut- Frauengutsforderung der Frau Lang-Haller, und unter geheissen : den Gläubigern, welche in der Bilanz mit 30,755 Fr. Die Einrede der Beklagten, dass das Eigentum an den 69 Cts. vertreten seien, stehe die Klägerin allein mit KeIl e r vor rät endeshalb nicht auf die Klägerin 20,230 Fr. 55 Cts. zu Buch. Daraus sei der Schluss statt- übergegangen sei, weil in Bezug auf diese Kellervorräte haft, dass die Klägerin die Hauptgläubigerin Langs war, keine Besitzübertragung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 «neben der die übrigen nach den Geschäftsbüchern alt OR stattgefunden habe, sei unbegründet; denn aUI· nicht stark ins Gewicht fielen. » Sehe man von der Forde- den Zeugenaussagen ergebe sich, dass eine Besitzes- rung der Frau Lang ab, so habe sich die finanzielle Lage übergabe durch constitutum possessorium tatsächlich ihres Gatten am 1. Oktober 1911 so ziemlich im Gleich- stattgefunden habe ..... (wird näher ausgeführt). Der gewicht befunden. Im Allgemeinen werde ja die Frauen.. Beweis einer Benachteiligungsabsicht im Sinne des Art•. gutsforderung vom Ehemann nicht als eine gewöhnliche 386 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71. 387 Forderung angesehen « in den gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten nach innen. » Lang habe demnach hoffen Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be- dürfen, sich über Wasser halten zu können, und es sei stätigung des angefochtenen Urteils beantragt. deshalb nicht wahrscheinlich, dass er bei Abschluss des Das Bundesgericht zieht Kaufsgeschäftes vom 30. September 1911 daran .dachte, in Erwägung: er ~erde dad~rch seine Gläubiger benachteiligen oder g~wlsse unter Ihnen zum Nachteil der anderen begün- 1. - Auf den Standpunkt der Beklagten, dass das ~tIgen. Noch im Besitze unproduktiver Vermögensob- Eigentum an den Keil e r vor rät e n (im Gegensatz Je~te habe er diese flüssig zu machen gesucht, um den zu demjenigen an dem Wir t s c h a f t s mob i 1 i a r) WIrtschaftsbetrieb fortführen zu können. Aber selbst deshalb nicht auf die Klägerin übergegangen sei, weil angenommen, Lang habe mit der Absicht, seine Gläu- in Bezug auf diese Kellervorräte keine Besitzübertra- biger z.u benachteiligen, bezw. einzelne Gläubiger zum gung im Sinne des Art. 202 Abs. 1 alt OR stattgefun- Nachteil anderer zu begünstigen, den Kauf- und Miet- den habe, braucht dann nicht eingetreten zu werden, vertrag vom 30. September 1911 mit der Klägerin ab- wenn sich schon aus Art. 288 SchKG die Abweisung geschlossen, so müsse man dennoch dafür halten, diese der Klage ergibt. Desgleichen braucht in diesem Fall Absicht sei für letztere nicht erkennbar gewesen. Der auch das Verhältnis zwischen der paulianischen Anfech- Z~veck . des Kaufe:: habe darin bestanden, dem Lang tung einerseits und der Einrede aus Art. 202 Ab s. 2 alt die Mittel zu verschaffen, sich aus der finanziellen OR anderseits, sowie die Frage, ob die letztere Einrede Klemme zu ziehen, und schIiessIich verdanke es der von der Beklagten überhaupt erhoben worden sei, nicht Gemeinschuldner diesem Rechtsgeschäfte, wenn er sich erörtert zu werden. Es empfiehlt sich daher, im Gegen- noch über ein Jahr - bis zum 21. Oktober 1912 _ satz zur Vorinstanz vor allem die aus Art. 288 SchKG über Wasser halten konnte. Die Wirkung des Kaufver- abgeleitete Einrede der Beklagten zu beurteilen. trages sei die Umwandlung eines unproduktiven Akti- 2. - Die erste der Voraussetzungen der Anwendbar- vu~s in Betriebskapital. Die KIägerin habe sich umso keit des Art. 288,- wie überhaupt der Art. 285 ff. SchKG, wenIger über eine fraudulöse Absicht Langs Rechen- besteht darin, dass durch die angefochtene Rechts- schaft geben können, als dieser bis zu jener Zeit sozu- handlung die Konkursmasse tat s ä chi ich g e- sagen nie betrieben worden war. sc h ä d i g t, bezw. einzelne Gläubiger zum Nachteil Im Tatbestand des Urteils ist über die Abrechnung anderer tat s ä chi ich beg ü n s t i g t worden sind. vom 24. Januar 1912 nichts enthalten. Die oben sub A Erst wenn feststeht, dass diese, im Gesetz allerdings angeführten Tatsachen ergeben sich aber zum Teil nicht ausdrücklich formulierte, jedoch selbstverständ- aus den von den Parteien produzierten Urkunden zum liche Voraussetzung erfüllt ist, fragt es sich weiter, Teil aus Behauptungen der Beklagten, die von de; KIä- ob die Beteiligten diese Schädigung, bezw. Begünsti- gerin nicht bestritten wurden. gung b e a b s ich t i g t e n oder doch vor aus s e- C. - Gegen das angeführte Urteil hat die Beklagte h e n mussten. rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Die hienach in erster Linie zu entscheidende, von der Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung Vorinstanz übergangene Frage nach der tatsächlichen der Klage. Schädigung der Masse, bezw. nach der tatsächlichen Begünstigung der Klägerin müsste, wenn nur die im AS .w 111 - 1914 26 der Zivilkammern. N° 71. ~ 89 388 , Entscheidungen über der Klägerin selbst eingegangene Schuld zu tilgen. vorliegenden Urteil festgestellten Tatsachen berück- Insoweit also in dem vorinstanzlichen Urteil die t at- sichtigt würden, verneint werden. Denn einerseits ist sächliche Feststellung zu erblicken sein sollte, dass nicht behauptet worden und auch auf Grund der Akten Lang die 31,073 Fr. 50 Cts. am 30. September 1911 nicht anzunehmen, dass der im « Kauf- und Mietver- wirklich behändigt habe, müsste diese Feststellung als trag ~ vom 30. September 1911 fe~tgesetzte « Kaufpreis I) akten widrig erklärt werden. Wird dagegen angen om- von 42,000 Fr. in einem irgendwie erheblichen Miss- men, die Vorinstanz habe die Frage, wann und un ter verhältnis zum wirklichen Werte des «Kaufobjektes I) welchen Umständen jene Summe ausbezahlt worden gestanden habe; anderseits aber würden, wenn der vor- sei, als unerheblich betrachtet und aus die sem Gru ll de instanzliehe Tatbestand vollständig wäre, der Zweck darüber nichts festgestellt, so ist es Sache des Bundes- und auch die Wirkung des Vertrages darin bestanden gerichts, den kantonalen Tatbestand in der angegebe- haben, dem « Verkäufer) das für denWeiterbetrieb der nen Richtung zu ergänzen, da dies ohne weiteres auf Wirts~~aft nö~ige Betriebskapital zu verschaffen, da ja . Grund der Akten geschehen kann. In beiden Fällen der grosste Tell des « Kaufpreises ), nämlich ein Betrag ist somit davon auszugehen, dass Lang von dem « Kauf- von 31,073 Fr. 50 Cts., dem « Verkäufer) sofort « voll- preis) von 42,000 Fr. nicht nur, wie es im « Kaufver- ständig und zwar im -barem Gelde ausbezahlt ) worden trag) heisst, einen Betrag von 10,926 Fr. 50 Cts., son- ~äre. Erschiene es nun auch nicht ganz zutreffend, in dern überhaupt a 11 e s zur Tilgung sol c her Schul- emem solchen Falle von der « Umwa~lung eines un- den verwendet hat und zu verwenden gezwungen war, produktiven Aktivums in Betriebskapital ), bezw. von die entweder von der Klägerin verbürgt oder direkt ihr der « Flüssigmachung unproduktiver Vermögenswerte ) gegenüber kontrahiert worden waren. Alsdann aber l