38 Entseheidungen der Schuldbetreibungs- und Konknrskammer. NO 8. les autres dettes de eelle-ei dans Ie cas Oll l' actif dispo- :_gebenen Forderungen geprüft und über ihre Anerkennung nible serait insuffisant pour les eteindre integralement. entschieden. Dem-gleichen Zwecke diente eine nach einem La decision de l'instance eantonale doit eire maintenue -vom Rekurrenten als «Aktuar » und von Vesti als Kon;. egalement sur ce point (cf. RO M. spec. 11 p. 35 eons. 2*). kursbeamten unterzeichneten Protokoll am 20. Oktober 1913 abgehaltene «Sitzung des Gläubigerausschusses 1). Par ees motifs, Ferner liegt ein von Vesti als « Konkursbeamten » unter- Ia Chambre des Poursuites et des Faillites zeichnetes Protokoll einer « Sitzung der Konkursverwal- prononce tung vom 27. Oktober 1913 I) vor, worin als anwesend Le reeours est ecarte. -aufgeführt ist: « Hr._ Konkursverwalter Dr. E. Huber. I) Diese Sitzung war zum Teil der Behandlung einer Forde- rungseingabe gewidmet, zum Teil wurde darin beschlossen, der zweiten Gläubigerversammlung zu beantragen, auf 8. Entscheid vom 11. Februa.r 1914 i. S. Huber. -die Führung eines Schadenersatzprozesses zu verzichten . Unzulässigkeit einer Organisation des Konkursverfah- .Ausserdem wurde der Kollokationsplan genehmigt. Dieser rens, die darin besteht, dass dem Konkursamte zusammen enthält demgemäss folgende Eintragung : «Von der mit einer Privatperson die Konkursverwaltung übertragen Konkursverwaltung genehmigt. wird. - Für die Gebührenrechnung ist eine solche Konkursverwaltung als ausseramtliche anzusehen. Es ist Wangs, den 27. Oktober 1913. je eine besondere Rechnung für die Tätigkeit des Konkurs- Die Konkursverwaltung : am tes und die gesamte Tätigkeit der Konkursverwal- (sig.) Vesti A. Konkursbeamter, tung aufzustellen. Unzulässigkeit einer Verrechnung von Gebühren nach Art. 50 T für Verrichtungen, für die der (sig.) Dr. E. Huber. » Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat. Aus dem vom Rekurrenten geführten Protokoll der -zweiten Gläubigerversammlung vom 30. Oktober 1913 A. - Im Konkurse des Adolf Leuenherger, Fuhrhalters ist sodann folgende Stelle hervorzuheben: « Die bisherige in Wallenstadt, betrug der Erlös aus der Verwertung der Konkursverwaltung bestehend aus dem Konkursbeamten Aktiven etwa 1800 Fr. und die Summe der Konkursfor- Herrn Vesti und Dr. E. Huber Adv. wird bestätigt. }) derungen etwa 13,000 Fr. In der ersten Gläubiger- Der Rekurrent hat endlich noch über eine « Sitzung der versammlung vom 27. August" 1913 führte der Rekurrent Konkursverwaltung » vom 22. Januar 1914 ein Protokoll Dr. E. Huber, Advokat in Wallen stadt, das Protokoll. geführt, das von Vesti als Konkursbeamten und Dr. E. Darin steht u. a. : « Konkursverwaltung : Die Versamm- Huber als Protokollführer unterzeichnet ist. Darin sind lung beschliesst, dem Konkursamt (Sargans) noch ein als anwesend aufgeführt : «Der Konkursbeamte : Herr Mitglied in die Konkursverwaltung zu wählen und wählt Bez.-Richter Vesti, Wangs, Mitglied des Gläubigeraus- als solches Dr. E. Huber, Wallenstadt. » Am 3. Oktober schusses: Dr. E. Huber, Wallenstadt. » Laut diesem Pro- 1913 fand laut dem vom Rekurrenten geführten Protokoll tokoll wurde «die Schlussrechnung über den Konkurs eine Sitzung der « Konkursverwaltung » statt, wobei von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss ge- anwesend waren : « Der Konkursbeamte Herr Vesti... nehmigt » und beschloss « die Konkursverwaltung 1), und Dr. E. Huber... » In dieser Sitzung wurden die einge- -dem Konkursgericht den Schluss des Konkurses zu bean- * Ed. gen. 37 I p. 145 cons. 2. ~tragen. Ausserdem wurde der Ehefrau des Gemeinschuld- Entscheidunren der Schuldbetreibun,s- und Konkurskammer. ~o 8. 41 1. «Sept. 6. Versteigerung %Tag. . . Fr. 5 - )} ners eine Zahlung von 100 Fr. auf Rechnung ihrer Kon-- 2. «Okt. 3. Sitzung Konk. Verw. und Proto- kursdividende bewilligt. kollführung . . . . . . " »5 - I) Am 26. Januar 1914 sandte das Konkursamt Sargans 3. «Okt. 20. Sitzung der Konkursverwaltung )} 5 - » der kantonalen Aufsichtsbehörde die Konkursakten mit 4. «Okt. 27. Sitzung des Gläubigerausschus- seiner Kostenrechnung und einer « Deserviten-Nota vom ses in Wangs. . . . . . . )} 5 - » Advokaturbureau Dr. jur. E. Huber als Mitglied der Kon- 5. «Okt. 28. Abfassung des Berichtes an die kursverwaltung » zur Genehmigung. In der Rechnung 2. Gläubigerversammlung . » 5 - » des Konkursamtes finden sich u. a. folgende Posten : 6. «Nov. 11. Conferenz m. Konk. Amt . . )} 5 -» «Sept. 6. Fahrnisgant in Wallenstadt . . . . . Fr. 5 - 7. « Jan. 22. Sitzung der Konkursverwaltung » 5- )} Wegentschädigung . . . . . . . . . » 4 50· 8. «J an. 22. Protokoll . . . . . . . . . »5 - )} » 6. dito an 'Weibel Unteregger pr. Aushülfe » 4- B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde genehmigte am Wegentschädigung . . . . . . . . . » 4 50, 27. Januar 1914 die Kostenrechnungen mit Ausnahme der » 30. Einschrieb und Prüfung von 23 Forde- Posten 1-4, 6 und 7 der Rechnung des Rekurrenten, rnngseingaben a 50 . . . . . . . » 11 5~ die von ihr gestrichen wurden. Sie bemerkte hiezu folgen- Okt. 3. Sitzung der Konkursverwaltung in des: {< Nach Art. 97 der Verordnung über die Geschäfts- Wallenstadt. Vorlage der Forde- führung der Konkursämter wird jede von den Gläubi- rungen . . . . . . . . . . . . . )} 5- gern gewählte Konkursverwaltung als ausseramtlich Wegentschädigung . . . . . . . . . )} 450 angesehen; dass der Konkursbeamte auch dabei ist, Okt. 20. Sitzung in Wallenstadl samt Reise- verschlägt nichts. Nach Art. 43 der nämlichen Verordnung entschädigung in Wallenstadt . . . » 950 ist von der Wahl jeder ausseramtlichen Konkursverwal- )} 27. Sitzung der Konkursverwaltung in tung der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Diese Wangs . . . . . . . . . . ' . . . » 5- Vorschrift bezweckt, mehrgliedrige Konkursverwaltungen » 30. Zweite Gläubigerversammlung . . . » 10- zu verhüten, wenn die zu verwendenden Kosten mit dem An Protokollführer Dr. E. Huber . » 5- Stand der Masse in einem Missverhältnisse stehen. Die 1914 Jan. 22. Sitzung der Konkursverwaltung Aufsichtsbehörden haben einen solchen Beschluss auf- in WallenstadL . . . . . . )} 5- zuheben (JAEGER, Komm. 3. Aufl. Art. 237 Anm. 7). Jan. 22. Ausfertigung der Verteilungs- Ein Fall, in dem dies hätte geschehen müssen, ist der liste und Schlussrechnung . . » 3- vorliegende. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die Anzeige In der Rechnung sind ausserdem noch Gebühren für unterlassen worden ist, kein anderes Mittel, dem Art. 43 verschiedene « Schreiben an Konkursverwalter Dr. E. zur Nachachtung zu verhelfen, als die Genehmigung der Huber )} aufgeführt. Die « Deserviten-Nota » des Rekur- Gebührenrechnung zu verweigern. Doch soll die Masse renten ist nach Art einer Anwaltsrechnung aufgestellt und auch nicht. lukrieren. Nach der Praxis der herwärtigen enthält u.a. eine Verrechnung von Gebühren für eine Reihe Aufsichtsbehörde wird deshalb, wenn neben dem Konkurs- von Schreiben an das Konkursamt und den Gemeinschuld- beamten weitere Mitglieder funktionierten, die Rechnung ner und für Besprechungen, sowie insbesondere folgende des Konkursbeamten in einem angemessenen Betrage und Posten: ferner für die andern Mitglieder ein weiterer Betrag ·42 Entscheidungen der Schuldbelreibangs- und Konkurskammer_ N0 8. bewilligt, um den die Rechnung des Konkursbeamten men können, wie es geschehen sei. Die Anzeige nach vermutlich höher gewesen wäre, wenn er die Verwaltung Art. 43 KV sei allerdings nur dann nötig, wenn der · allein hätte besorgen müssen. » Konkursbeamte nicht Präsident der ausseramtlichen C.- Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-- Konkursverwaltung sei. behörde, soweit dadurch seine Rechnung herabgesetzt Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht wurde,' hat der Rekurrent beim Bundesgerichte Be- schwerde geführt mit dem Antrage, der Entscheid sei in Erwägung: aufzuheben. Zur Begründung führt er folgendes aus: Er 1. - Die Behauptung des Rekurrenten, er habe im sei von der ersten Gläubigerversammlung als Vertreter Konkurse die Stellung eines Gläubigerausschusses einge- der Gläubiger in einen Gläubigerausschuss gewählt nommen, ist angesichts der Akten zweifellos unrichtig. worden und zwar auf Wunsch des Konkursamtes, weil im Laut den in erster Linie massgebenden Protokollen der Konkurse verschiedene komplizierte Rechtsfragen hätten Gläubigerversammlungen wurde der Rekurrent in der geprüft werden müssen. Die Konkursverwaltung sei vom ersten Versammlung zum Mitglied der «Konkursver- Konkursamt Sargans allein geführt worden. Der Rekur- waltung » gewählt und in der zweiten als solches bestätigt. rent habe an den Sitzungen der Konkursverwaltung nur Ausserdem tritt er in den Akten fast überall als « Konkurs- « auf Einladung» teilgenommen und an der Verstei- verwalter I}, Mitglied oder Protokollführer der Konkurs- · gerung der Fahrhabe das Protokoll und den Einzug des verwaltung auf. Demgegenüber kann nicht ins Gewicht Geldes besorgt. Ueber die Wahl einer ausseramtlichen fallen, dass im Protokoll die Zusammenkunft des Kon- Konkursverwaltung müsse der Aufsichtsbehörde keine kursbeamten mit dem Rekurrenten vom 20. Oktober Mitteilung gemacht werden, wenn der Konkursbeamte 1913 als « Sitzung des Gläubigerausschusses » bezeichnet zum Präsidenten der Konkursverwaltung gewählt ·werde. wird und dass sich der Rekllrrent im Protokoll der Sollte aber auch diese Auffassung nicnt richtig sein, so Sitzung vom 22. Januar 1914 als « Mitglied des Gläubi- beziehe sich doch Art. 43 KV nur- auf die Einsetzung einer gerausschusses )} aufführt. Zudem diente die sog. Sitzung Konkursverwaltung und nicht auf diejenige eines Gläu- des Gläubigerausschusses demselben Zwecke wie die bigerausschusses. Selbst wenn es sich übrigens um die vorhergehende der ({ Konkursverwaltung I). Das Protokoll Wahl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung gehan- der Sitzung vom 20. Oktober ist denn auch nicht etwa delt hätte, so könnten deren Mitglieder nicht wegen der lediglich vom Rekurrenten, sondern vom Konkurs- Unterlassung der Anzeigepflicht durch Vorenthaltung der beamten und vom Rekurrenten als Aktuar unterzeichnet, Gebühren bestraft werden, da sie keine Schuld an jener wie dasjenige der Sitzung d~r ({ Konkursverwaltung » vom Unterlassung trügen. 22. Januar 1914, und in der Rechnung des Rekurrenten D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse wird die Sitzung vom 20. Oktober als eine solche der Kon- folgende Gegenbemerkungen gemacht: Die Annahme, kursverwaltung bezeichnet. der Rekurrent sei zum Mitglied der Konkursverwaltung Wie es scheint, ist der Konkursbeamte im Konkurs- · gewählt worden, stütze sich auf die von ihm geführten verfahren als Vorsteher des Konkursamtes Sargans auf- Protokolle der Gläubigerversammlungen. Zudem hätte er getreten und es hat offenbar die Auffassung geherrscht, als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht an der Ver- der Rekurrent werde ihm gewissermassen als Beirat und .steigerung und andern Verwaltungshandlungen teilneh- Protokollführer beigegeben in Anlehnung an die frühere 44 Jl:ntscheidunren der Schuldbetreibun,s- und Konkurskammer. N° 8. 45 st. gallische Konkurskommission uud deren Schreiber. In 'tung keine Anzeige erhalten hat. Bei Einsetzung einer dieser Weise aufgefasst, war die Organisation des Ver- ausseramtIichen Konkursverwaltung ist nicht diese, son- fahrens zweifellos ungesetzlich. Weder das Betreibungs- dern das Konkursamt zur Mitteilung nach Art. 43 KV gesetz noch die Konkursverordnung kennen ein solches verpflichtet. Wenn die Vorinstanz wegen der Unter- Mittelding zwischen amtlicher und ausseramtlicher Kon- lassung dieser Mitteilung vorgehen will, so kann sie daher kursverwaltung. Entweder wird die Verwaltung eines nur den Konkursbeamten nach Art. 14 SchKG diszipli- Konkurses einfach vom Konkursamt als solchem besorgt narisch bestrafen und daraufhin wirken, dass in Zukunft und ist dann amtlich oder es werden bestimmte Personen die Vorschrift des Art. 43 KV beachtet wird. zur Führung der Verwaltung bezeichnet und dann handelt 3. - Die Herabsetzung der Rechnung lässt sich nur es sich um eine ausseramtliche Konkursverwaltung im dann rechtfertigen, wenn die gestrichenen Posten sich Sinne des Art. 241 SchKG. Wird dem Konkursbeamten nicht auf den Gebührentarif stützen lassen. In dieser Be- mit andern Personen zusammen die Verwaltung über- ziehung ist vor allem die Art der Rechnungsstellung zu tragen, so nimmt er an dieser nicht als Vorsteher des beanstanden. Der Konkursbeamte hätte eine besondere Konkursamtes teil, sondern als Privatperson wie die Kostenrechnung aufstellen sollen für die Verrichtungen, andern Mitglieder der Verwaltung. die er als Vorsteher des Konkursamtes vor der Einsetzung Zur Festsetzung der Kostenrechnung nach dem Ge- der Konkursverwaltung vorgenommen hat. Sodann hätte bührentarif kann nun aber nicht von der ungesetzlichen eine weitere Rechnung die ganze Tätigkeit der Konkurs- Organisation, wie sie hier vorlag, ausgegangen werden, verwaltung umfassen sollen und deren Betrag wäre dann sondern hiefür muss die Verwaltung vom Standpunkte unter den Rekurrenten und den Konkursbeamten als des geltenden Konkursrechts aus klassifiziert und dem- Mitglieder der Konkursverwaltung zu verteilen gewesen. gemäss mit der Vorinstallz als ausseramtliche Konkurs- In dieser Rechnung hätte unter den Auslagen auch ein verwaltung angesehen werden. allfälliges Honorar des Rekurrenten für eigentliche 2. - Dagegen ist der Auffassnng der Vorinstanz, die Anwaltstätigkeit untergebracht werden müssen. Statt Kostenrechnung des Rekurrenten könne deshalb herab- in dieser Weise zu verfahren, haben der Konkursbeamte gesetzt werden, weil der Beschluss über die Einsetzung und der Rekurrent unrichtigerweise einfach jeder beson- einer mehrgliedrigen Konkursverwaltung von ihr auf- ders, ohne auf einander Rücksicht zu nehmen, eine gehoben worden wäre, wenn sie hievon Kenntnis erhalten Rechnung für das aufgestellt, worauf jeder für sich hätte, nicht beizustimmen. Die kantonalen Aufsichts- Ansprnch zu haben glaubte. Der Konkursbeamte ist, behörden können zwar von Amtes wegen die Einsetzung wie es scheint, von der Auffassung ausgegangen, dass von ausseramtIichen Konkursverwaltungen wegen Unan- ihm die tarifmässigen Gebühren allein zukommen, und gemessenheit aufheben (vgl. JAEGER, Komm. Art. 237 der Rekurrent hat ohne Rücksicht auf den Tarif für sich N. 7); allein da der Rekurrent als Mitglied der Konkurs- ·eine Art Anwaltsrechnung aufgestellt. Indessen kann nun verwaltung tatsächlich gehandelt hat, ist er hiefür auch ·die Rechnungsstellung, soweit sie von der Vorinstanz zu entschädigen. Denn als Disziplinarmassnahme lässt genehmigt worden ist, nicht mehr überprüft werden; sich die Herabsetzung der Rechnung nicht aufrechthalten, · sondern es handelt sich lediglich noch um die gestrichenen weil der Rekurrent nicht dafür verantwortlich ist, dass Posten. Bei der Prüfung ihrer Berechtigung ist aber aller- die Vorinstanz von seiner Wahl in die Konkursverwal- ·dings die Rechnung des Rekurrenten nicht für sich allein Entscheidungen der Schuldhetreihungs· und Konkurskammer. NO 9. 47 zu betrachten, sondern zusammen mit derj.enigen des· die Leitung einer Gläubigerversammlung, in b elg r i f- Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von Konkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass, 10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver- vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerver- waltung, auf die sich die gestrichenen Posten beziehen, sammlung angesetzten Gebühr von 10 Fr. nicht für die keine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen. dafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die' Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des volle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten Rekurrenten, die von der Vorinstanz gestrichen worden ist. Insoweit muss er sich vielmehr seiner Mitwirkung sind, im einzelnen sich nach dem Gebührentarif, insbe- gemäss mit dem Konkursbeamten in die die sem sondere allenfalls nach Art. 50 rechtfertigen, kann das zugesprochene Vergütung teilen. Bundesgericht nicht entscheiden; sondern die Sache ist Nun steht fest, dass eine Vergütung nach Art. 50 des zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen. Tarifs für solche Verrichtungen nicht zulässig ist, für die Diese hat die hiefür notwendigen Feststellungen vorzu- der Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat (AS Sep.- nehmen und sodann im Sinne der hier ausgesprochenen Ausg. 12 N° 38*). Wenn daher die vom Konkursbeamten Rechtsauffassung ihre Entscheidung zu treffen. für die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer betragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen nach Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent erkannt: für seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die besondere Entschädigung verlangen. Soweit sich so- Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die dann der Rekurrent und der Konkursbeamte mit der Vorinstanz zurückgewiesen wird. Einschreibung und Prüfung der Konkurseingaben, der Entwerfung und AufIegung des' Kollokationsplanes be- schäftigten, durften sie für ihre Tätigkeit lediglich soviel mal 40 Rp. beziehen als Konkurseingaben ge- 9. Entscheid vom 11. Februar 1914 i. S. Simmen. macht wurden (Art. 43 GebT). Nachdem der Konkurs- Art. 177 SchKG: Demjenigen, dem eine Wechselforderung . beamte für« Einschrieb und Prüfung von 23 Forde- nach Art. 164 ff. OR vom 'Vechselnehmer, Aussteller oder rungseingaben }) bereits je 50 (statt 40) Rp. berechnet Indossatar abgetreten worden ist, steht das Recht zu, 'die hatte, war es daher nicht zulässig, dass der' Konkurs- Einleitung derWechselbetreibung gegen den Wechselschuld- ner zu verlangen. beamte und der Rekurrent, jeder für sich, ausserdem für die dem Entscheid über die Anerkennung der Konkurs- A. - Der Rekurrent Anton Simmen, Wirt in Zürich I, forderungen gewidmeten Sitzungen noch je 5 Fr. verrech- akzeptierte einen 'Wechsel im Betrage von Fr. 1000, neten. Ebenso kann für die Sitzung, in der die Schluss- den Baumeister H. Frischknecht in Zürich an eigene rechnung genehmigt wurde, nicht neben der Gebühr des Ordre ausgestellt und auf ihn gezogen hatte. Die Urkunde Art. 19 GebT ein Sitzungsgeld beansprucht werden. enthält alle wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Zudem mag bemerkt werden, dass Art. 42 GebT für Wechsels im Sinne des Art. 722 OR. Durch schriftliche * Ges.-Ausg. S5 I S. 616 f. ZessionserkIärungen wurde die \Yechselforderung gegen