Am 12. Februar 1906 sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma Ulmer- Hemmann zur Sieherheit für ein Darlehen von 10,000 Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar « abzutreten., wobei ihm unter Einräumnng eines « Rückkaufsrechtes I) gestattet wurde, es als « Mieter) weiterzubenutzen.