dem Betreibungsamt -offiziell Mitteilung zu machen. sobald der Schuldner aus lntscheidungen der Zivilkammern. - Arrats dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen des sections civiles. Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist. ~ie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hIeraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie, wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S. abwälzen kann (Art. 68 SchKG).