Tatsachen unbekannt ge~ gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erheblieben. Natürlich könne dem Betreibungsamt nicht zuge- bungen über den Wegfall dieses Tatbestandes anzustellen mutet werden, sich jeden Tag darüber zu vergewissern*" und gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete ob die betreffende Betreibungshandlung vollzogen werden Begehren sofort nach seiner Entlassung aus dem Militärkönne; es genüge vollauf, wenp es sich in angemessenen. dienst zu vollziehen, Zu diesem Zweck hat sich das Betrei- Zeitabständen darnach erk~ndige. bungsamt mH der zuständigen k a