Da das Gesetz in Art. 57 SchKG fochtenen Entscheid zufolge jeder Betreibungsbeamte sich die Einstellung der Betreibungshandlungen als gesetzliche zur Entschuldigung seiner Untätigkeit in Bezug auf hän':' Folge an das Vorhandensein eines Tatbestandes knüpft, gige Betrdbungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegeh- bei dessen Feststellung der Gläubiger nicht mitwirkt, ist ren darauf berufen könnte, es sei ihm der Wegfall der den es vielmehr Sache des B e t r e i b u n g sam t e sund Rechtsstillstand begründenden Tatsachen unbekannt ge~ gehört zu seinen Amtspflichten, auch die nötigen Erheblieben.