Kenntnis bekommt. Diese Frage ist, wie die Schuldbetrei- C. -- Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts adäss- Bern an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be- lieh einer Anfrage der Aufskhtsbehörde des Kantons gehren, « das Betreibungsamt sei ohne Einschränkung Bern bereits entschieden hat, im ersten Sinn zu beantanzuweisen, nach Verfall des dem Schuldner gewährtep worten.