57 SchKG bestehellde Unterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor- Rechtsstillstand dahinfäUt, wrpflichtet sei, oder ob es wurf gemacht werden. In einem solchen Fall sei es viel- mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten könne, mehr nötig, dass der G I ä u b i ger dem Betreibungsamt bis es zufällig oder durch Mitteilung des Gläu bigers von in formloser Weise mitteile, dass der Schuldner auf deli der Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst Rechtsstillstano keinen Anspruch mehr habe. Kenntnis bekommt.