eine Weise von der Entlassung des Schuldners aus dem ziehen sti (vgl. JIEGER, Komm. zu Art. 57 SchKG, Note 5). Militärdienst Kenntnis erhalten habe. Wenn es aber diese- 2. - Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungs- Kenntnis nicht besitze und nach der Lage der Verhält- amt zur Feststellung des Augenblickes, in welchem der nisse auch nicht zu besitzen brauche, so könne ihm die- für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG bestehellde Unterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor- Rechtsstillstand dahinfäUt, wrpflichtet sei, oder ob es wurf gemacht werden.