57 SchKG den Schutz des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e- -des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall t r ei b u n g sam te s festzustellen, wann der Schuldner aus dem Militärdienst entlassen ist. %uzuwarten und alsdann die betreffende BetreibungshandluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein A . . - In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch- neues Begehren zu stellen brauche.