Durch Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem 70. Entscheid vom 2. Dezembe; 1914 i. S. Xantonalbank Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme in Bern. -einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts- Art.