Das Betreibungsamt lehnte dieses lässig, ist daher unrichtig. Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfänerkannt: dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus -dem Militärdienst entlassen sei. Der Rekurs wird gutgeheissen.