Sie mach1;e schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die geltend, dass es Sache de~ Betreibungsamtes sei, den Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicnt dagegen Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:- der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu- tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dieses lässig, ist daher unrichtig.