Am 5. Oktober 191" gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter- -F ormular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk, gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den -dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweizevermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge- rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober schickt~ genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen .die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betre~ werden,